Ehe- und Familienrecht
Nichts ist für die Ewigkeit. Auch die Pyramiden bröckeln.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts. Nach oder besser noch vor einer Trennung sind viele Fragen zu klären. Die Folgen des Scheiterns einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erfordern ausführliche Beratung. Wir suchen für Sie nach außergerichtlichen Lösungen, die möglichst kostengünstig und schnell umsetzbar sind. Dies ist besonders wichtig für gemeinsame Kinder, damit diese nicht mehr als nötig unter der Trennung ihrer Eltern leiden. Gelingt es nicht, eine Einigung herbeizuführen, begleiten wir Sie ebenso engagiert im gerichtlichen Verfahren und kämpfen für Ihr Recht.
Wenn Ihre Ehe endgültig gescheitert ist, leiten wir das Scheidungsverfahren ein und behandeln den Versorgungsausgleich, der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, sofern vom Arbeitgeber zugesagt.
Eine große Rolle spielen natürlich Unterhaltsfragen. Ist ein Kind noch keine 3 Jahre alt, kann von seiner Mutter in der Regel nicht erwartet werden, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreitet, also erwerbstätig ist. Doch auch danach oder aufgrund anderer Tatbestände kommen Unterhaltsansprüche in Betracht, obwohl es jedem Ehegatten nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, sobald er geschieden ist. Wir klären das in Ihrem Sinne.
Übrigens können auch Kinder verpflichtet sein, Unterhalt an oder für ihre Eltern zu zahlen, falls sie dazu von den Sozialämtern herangezogen werden.
Kindern muss nach der Trennung ihrer Eltern die Möglichkeit eingeräumt werden, den Kontakt zu dem Elternteil aufrechterhalten, bei dem sie nicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Das Gesetz räumt ihnen sogar ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern ein, welches es durchzusetzen gilt, sollten Ausnahmen diese Regel nicht bestätigen.
Eine dieser Ausnahmen könnten Fälle möglicher Kindeswohlgefährdung sein, die auch das Einschreiten des Jugendamtes zur Folge hätten. Die Erfahrung lehrt aber, dass sich Jugendämter gelegentlich vorschnell zum Handeln genötigt sehen und Sachverhalte nur unzureichend aufklären.
Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, dann leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, welcher durch die Scheidung beendet wird. Das kann Forderungen nach finanziellem Ausgleich auslösen, die bei Vorhandensein von Immobilien- oder sonstigem Vermögen Ihre frei verfügbaren Mittel schnell übersteigen. Für diesen Fall wollen wir dafür Sorge tragen, dass Sie nicht unnötig belastet werden, und alle Mittel ausschöpfen, Ihre Lasten zu begrenzen.